(1) Die Erteilung der Bewilligungen für die Abhaltung von Veranstaltungen, die in die örtliche Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen, der auch die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. 5)
(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.
(2/bis) Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. 6)
(3) Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes. 7)
(4) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch. 8)