(1) Der/Die Schuldirektorstellvertreter/in kann, aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden. Zu den Kriterien müssen die Gewerkschaften angehört werden.
(2) Den anderen Mitarbeitern/innen des/der Schuldirektors/in, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, gewählt werden, sowie den anderen vom/von der Schuldirektor/in direkt bestimmten Lehrpersonen, die mit besonderen vertraulichen Aufträgen betraut werden, können bis zu höchstens sechs wöchentliche Überstunden zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Verwaltungsüberstunden vergütet werden. Dieselbe Vergütung erhalten auch die Lehrpersonen für technische Dienste und die Beauftragten für den Arbeitsschutz.
(3) Die Überstunden gemäß Absatz 2 werden auch den Bibliothekaren/innen, den Informatikexperten/innen sowie auch den Lehrpersonen, die mit besondern Projekten im Rahmen der zusätzlichen Tätigkeiten für den Unterricht und der Unterrichtsorganisation betraut sind, gewährt; ausgenommen sind die Koordinatoren/innen für das Schulprogramm laut Artikel 13. Die Tätigkeiten und Projekte können im Besonderen betreffen:
- die Planung von Ausbildungsveranstaltungen,
- die Erstellung von nützlichen Unterrichtsmaterialien,
- die Teilnahme an Projekten der Europäischen Gemeinschaft, an gesamtstaatlichen oder lokalen Projekten, die auf die Verbesserung des Unterrichtes und der Dienstleistung ausgerichtet sind und die Innovationsprozesse unterstützen,
- gemeinsame Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt, unter besonderer Berücksichtigung der Koordinationstätigkeiten für Übungsfirmen,
- die Teilnahme an Veranstaltungen, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen durchgeführt werden. Diese beinhalten Dienstleistungen oder die Nutzung von Strukturen und Personal für Projekte, welche innerhalb des Einzugsgebietes allen zugänglich sind und eng mit den Zielsetzungen der Schule zusammenhängen.
Die Aufträge und die Tätigkeiten werden vom Lehrer/innenkollegium in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm der Schule beschlossen.
(4) Für die Beauftragten gemäß Absätze 2 und 3 gibt es keine vollen Unterrichtsfreistellungen, dennoch können diese Aufgaben, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, auch im Rahmen des Unterrichtsstundenplanes der betreffenden Lehrpersonen abgewickelt werden. Zu diesem Zweck wird jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Lehrpersonen, die mit der didaktischen Leitung einer Schulbibliothek beauftragt werden, wird eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes in der Regel im Ausmaß von zwei Wochenstunden gewährt.
(5) Damit die Aufgaben laut Absätze 3 und 4 durchgeführt werden können, bereitet der/die Schuldirektor/in am Beginn des Schuljahres, im Einklang mit dem Schulprogramm und mit den eventuell eingebrachten Vorschlägen seitens der Mitbestimmungsgremien, den Jahrestätigkeitsplan und die Übersicht der daraus sich ergebenden Verpflichtungen für das Lehrpersonal vor. Der Jahrestätigkeitsplan wird vom Lehrer/innenkollegium im Rahmen der Erziehungsplanung beschlossen und kann im Laufe des Schuljahres abgeändert werden, um neuen und verschiedenen Bedürfnissen nachzukommen.
(6) Die Beauftragungen, die eine pauschale Zuweisung von zusätzlichen Stunden oder eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes erfordern, erfolgen nach den Verfahrensweisen, wie sie im Artikel 13 Absätze 6 und 12 vorgesehen sind.