(1) Um den besonderen Einsatz des gesamten Personals für die tatkräftige Umsetzung der Autonomie und der anderen Innovationsprozesse, die in der Schule im Gange sind, anzuerkennen, werden eine persönliche Zusatzvergütung und eine Leistungsprämie, wie von den nachstehenden Absätzen vorgesehen, zuerkannt.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 werden den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit befristetem Arbeitsvertrag, die Anrecht auf das Sommergehalt laut Artikel 28 Absatz 2 haben, eine monatliche Zusatzvergütung von 49,60 Euro brutto ausbezahlt, und zwar im Verhältnis zu so vielen Monaten, wie sie effektiv Dienst leisten oder sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befinden. Für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, das auf das Erbringen der Mehrleistungen verzichtet hat oder verzichtet, werden jedenfalls die geltenden staatlichen Bestimmungen bezüglich dieser persönlichen Zusatzvergütung angewandt.
(3) Mit Wirkung vom Schuljahr 2000-2001 wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien für das Personal laut Artikel 1 errichtet, und zwar im Ausmaß von 2,8% der Haushaltsmittel des entsprechenden Haushaltskapitels des Landes für die Gehälter der Lehrpersonen und der Erzieher/innen. Vom obgenannten Fonds wird der entsprechende Betrag für die persönliche Zusatzvergütung abgezogen sowie die damit verbundenen Abgaben für das entsprechende Schuljahr. Die Zusatzvergütung wird auf jeden Fall weiterhin an das Personal gemäß Absatz 2 ausbezahlt.
Für das Schuljahr 2001-2002 wird vom Fonds für Leistungsprämien der Betrag von 206.582,76 Euro abgezogen. Für die darauffolgenden Schuljahre werden 60% der von der Landesverwaltung für die Erhöhungen laut Artikel 20 Absätze 3, 5, 6, 7 und 9 getätigten Gesamtausgabe abgezogen, wobei die Sozialabgaben mit berücksichtigt werden. Der über 516.456,90 Euro hinausgehende Betrag wird jedenfalls zur Gänze abgezogen.8)
(4) Nach erfolgtem Abzug, gemäß Absatz 3, wird der Fonds für Leistungsprämien auf das betroffene Personal nach Anteilen aufgeteilt, die in einem einzigen Betrag im Juli oder August ausbezahlt werden. Diese Anteile stehen den Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag zu, einschließlich derer, die wegen Krankheit oder Mutterschaft abwesend sind, sich im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befinden sowie vom Land verwendet werden oder an Körperschaften, die vom Land abhängig sind, abgeordnet sind.
(5) Die Anteile laut Absatz 4 werden vom/von der Schuldirektor/in individuell differenziert aufgrund der mit den einheitlichen Gewerkschaftsvertretern/innen auf Schulebene einvernehmlich getroffenen Kriterien zugewiesen. Falls die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen nicht zu Stande kommen, werden die Kriterien in dezentralen Vertragsverhandlungen auf der Ebene der einzelnen Schulämter festgelegt. Bei der Zuweisung der Leistungsprämien wird die Bezahlung der Erhöhungen, wie sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 vorgesehen sind, berücksichtigt.
(6) Die Leistungsprämie laut Absatz 4 kann im Falle einer ungenügend erbrachten Leistung verweigert oder verkürzt werden, wovon das betreffende Personal im Laufe des Schuljahres schriftlich in Kenntnis gesetzt wird, oder falls Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechende Maßnahme wird aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, getroffen.
(7) Für die Zeiträume von weniger als einem Monat, an denen effektiver Dienst geleistet wird oder jemand sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befindet, werden die Bezüge gemäß Absätze 2 und 4 für jeden Tag im Dienst in Dreißigsteln berechnet und ausbezahlt. Für die Lehrpersonen mit Reststundenauftrag mit befristetem Arbeitsvertrag und für die Lehrpersonen in Teilzeit werden die Bezüge im Verhältnis zur Stundenanzahl, wie aus dem individuellen Arbeitsvertrag hervorgeht, berechnet und bezahlt. Die gegenständlichen Gehaltsbezüge unterliegen denselben Abzügen, wie sie für die zusätzlichen Vergütungen vorgesehen sind.
(8) Im Rahmen der Finanzmittel, die jährlich von der Personalabteilung des Landes ermittelt werden, legt der/die zuständige Schulamtsleiter/in, aufgrund der mit den Gewerkschaften vereinbarten Kriterien, die Höhe des gesamten Fonds für Leistungsprämien fest, die den einzelnen Schulen zur Verfügung stehen.