(1) Der vorliegende Vertrag gilt, was den besoldungsmäßigen Teil betrifft, für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und, was den normativen Teil betrifft, vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2004, vorbehaltlich der im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam. Der in diesem Vertrag enthaltene dienstrechtliche Status ist ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.
(2) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben und die das Grundgehalt sowie die Bereiche des Dienstrechtes betreffen, die nicht von diesem Vertrag geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende LKV wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/96 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepasst.
(3) Dieser Vertrag wird ab der in Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden LKV ersetzt werden.