Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen überprüft die gesammelten Unterschriften, wobei sie gegebenenfalls die Unterschriften von mehreren Initiativen für eine Volksabstimmung zum selben Gesetz zusammenzählt. Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Unterschriften beziehungsweise des Antrages von mindestens sieben Landtagsabgeordneten, ob die Volksabstimmung durchgeführt werden kann. Bezugspunkt für die Feststellung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften sind die Eintragungen in die Wählerlisten auf Grund der letzten halbjährlichen Ajourierung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung.
(2) Wenn innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Gesetzes kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt oder der Antrag von der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmungen für nicht durchführbar erklärt wurde, sorgt der Landeshauptmann für die Beurkundung des Gesetzes.