(1) Es wird die Landesagentur für Umwelt als Organisationseinheit des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10errichtet, die mit organisatorischer, verwaltungsrechtlicher, technischer und budgetmäßiger Autonomie ausgestattet ist, und die folgende mit der Ausübung der Funktionen des öffentlichen Umweltschutzes verknüpfte wissenschaftlich-technische Tätigkeiten im Landesinteresse durchführt:
(2) Die Landesagentur für Umwelt leistet, auf Grund entsprechender Konventionen, technische und instrumentelle Unterstützung für die Sanitätsdienste, den Arbeitshygienedienst und für jene andere öffentliche Organisationsstruktur
(3) Die Landesagentur für Umwelt kann Analysen und analoge Leistungen für fremde Rechnung aufgrund des amtlichen Tarifs oder auf der Grundlage von Sonderverträgen durchführen.
(4) Die Landesagentur für Umwelt muß Formen der Anhörung der Unternehmerorganisationen und der Gewerkschaften, des Gemeindenverbandes und der auf Landesebene repräsentativsten Umweltverbände in den Belangen laut Absatz 1 vorsehen.