(1) Die Berufsfeuerwehr von Bozen nimmt auch die Feuerwehrdienste am Zivilflughafen von Bozen war, und zwar zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie vorher mit der Führung des Flughafens zu vereinbaren sind.
(2) Um den neuen Einsatzerfordernissen gerecht zu werden und zur Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 wird das Plansoll des Sonderstellenplanes der Feuerwehrdienste der Berufsfeuerwehr Bozen gemäß Anlage 2) des L.G. Nr. 11/1991 um insgesamt 25 Einheiten erhöht und gemäß Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeteilt.
(3) Bis zu einer Neuregelung gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, gelten für das Personal des in Absatz 2 genannten Sonderstellenplanes die für das staatliche Feuerwehrkorps vorgesehenen Berufsbilder im Einsatz- und technischen Bereich.
(4) Die Planstellen der einzelnen in Absatz 3 vorgesehenen Berufsbilder werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 11/1991 festgelegt.