Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.
(1) Für das Landespersonal der Schulen sind, unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Planstellen, folgende Stellenpläne mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz angegebenen Plansoll errichtet:
(2) Die Sonderbestimmungen über die Angleichung des Plansolls an die Erfordernisse in den Schulen bleiben aufrecht.
(3) Folgende Stellenpläne sind aufgehoben: