(1) In der Wasserleitungsordnung gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden alle Richtwerte laut Anhang A aufgenommen, wobei jeder Wert vom Gemeinderat festgelegt wird. Die im Anhang A angeführten Werte gelten als Richtwerte und sollten angestrebt werden.
(2) Bei Nichtbeachtung der vom Gemeinderat festgelegten Mindestkriterien kann die Gemeinde die Versorgungsvereinbarung aufheben.