Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 2004, Nr. 17.
(1) Die Befugnisse der Landesgenossenschaftskommission laut Regionalgesetz vom 29. Januar 1954, Nr. 7, sind im Sinne und mit der Wirkung von Artikel 1, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, dem Direktor der zuständigen Landesabteilung übertragen, mit Ausnahme jener in Bezug auf die Absetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Ernennung und die Verlängerung des Kommissars und die Ernennung des Vizekommissars laut Artikel 25 des Regionalgesetzes vom 29. Januar 1954, Nr. 7, die der Landesregierung übertragen werden, welche die entsprechenden Maßnahmen nach Anhören der im Lande aktiven Interessensverbände der Genossenschaften trifft.
(2) Gegen die im Sinne von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.