(1) Die Fahrzeuge, die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführt sind, sind mit einem Abzeichen zu versehen, das an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Es muß eine Größe von 16 x 9,5 cm aufweisen und das Landeswappen in den Farben rot und gold auf weißem Hintergrund abbilden. Über dem Wappen trägt es in schwarz die Aufschriften "Autonome Provinz Bozen Südtirol" "Provincia Autonoma di Bolzano", weiters trägt es unterhalb des Wappens die Aufschriften "Landeshauptmann" "Presidente" oder "Landeshauptmannstellvertreter" "Vicepresidente" oder "Landesrat" "Assessore".
(2) Die übrigen Fahrzeuge müssen ein besonderes, gut sichtbares Abzeichen tragen, dessen Merkmale mit Dekret des Landeshauptmanns festgelegt werden.
(3) Fahrzeuge, die dem Straßendienst, dem Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie dem Landesamt für Forst- und Domänenverwaltung zugeteilt sind, müssen ein zusätzliches Abzeichen tragen, das den zugeteilten Dienst kennzeichnet. Dieses Abzeichen wird gleichfalls mit Dekret gemäß Absatz 2 genehmigt.
(2) Bei offiziellen Anlässen wird beim Fahrzeug des Landeshauptmanns ein Fähnchen, mit dem Landeswappen angebracht, dessen Modell mit dem Dekret gemäß Absatz 2 festgelegt wird.