Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Es ist Pflicht der Straßenwärter, alle Arbeiten, die notwendig sind, um die Straße und ihr Zubehör in bestem Zustand zu erhalten, die Arbeiten für die Beschaffung des Auffrischmaterials und dessen Verteilung auf der Straße, sowie alle größeren Arbeiten, die vom Chefingenieur angeordnet werden, durchzuführen.
(2) Die Hauptaufgaben des Straßenwärters sind daher - je nachdem, ob es sich um asphaltierte Straßen oder um Straßen in Mac-Adam-Bauweise handelt, folgende:
(2) Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und bei der eigentlichen Ausführung aller oben angeführten Arbeiten oder solcher, die für die Erhaltung der Straße und ihres Zubehörs erforderlich sind, müssen die Straßenwärter überdies genauestens alle Vorschriften, Sonder- und zusätzlichen Anweisungen beachten, die ihnen vom Bezirksleiter oder Straßenmeister erteilt werden.