(1) Die Bezahlung der dem Landtagspräsidenten und den Landtagsabgeordneten zustehenden Entschädigungen und Zuweisungen sowie der anderen unveränderlichen Ausgaben erfolgt aufgrund von Ausgabenrollen am vorbestimmten Fälligkeitstermin.
(2) In der gleichen Weise ist hinsichtlich der Bezahlung der Bezüge und der Zuweisungen an das Personal zu verfahren.