(1) Um außerhalb der normalen Dienstzeit die unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, können entsprechende, obligatorische Bereitschaftsdienste für den Umweltschutz, für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Personen sowie zur Sicherung des Verkehrs eingeführt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
(2) Für den Bereitschaftsdienst steht eine Stundenvergütung von elf Prozent der Überstundenvergütung zu, die auf das Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird. In dezentralen Vertragsverhandlungen kann die genannte Vergütung im Falle einer geringeren Belastung herabgesetzt werden
(3) Falls es die Diensterfordernisse zulassen, können pro Stunde Bereitschaftsdienst anstatt der Vergütung laut Absatz 2 sechs Minuten an Zeitausgleich gewährt werden, die für den zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an den arbeitsfreien Tagen geleisteten Bereitschaftsdienst auf sieben Minuten erhöht werden.