Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Für den ordentlichen Urlaub gilt ab 1. Jänner 1997 die für die Allgemeinheit der Landesbediensteten geltende Regelung.
(2) Dem Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, das aufgrund des staatlichen Kollektivvertrages für das Personal des Bereiches der "autonomen staatlichen Betriebe und Verwaltungen" vom 26. Februar 1996 (Artikel 22) bezogen auf den 31. Dezember 1996 das Recht auf eine größere Anzahl an Urlaubs- und Ruhetagen angereift hat, als laut Landesregelung zusteht, wird ein bezahlter jährlicher Sonderurlaub für die entsprechenden Differenztage gewährt.
(3) Das von Absatz 2 betroffene Personal kann innerhalb der Fallfrist des 31. Dezember 1997 anstelle des Sonderurlaubes für eine persönliche Jahreszulage optieren, die im Monat Dezember jährlich ausbezahlt wird und einem Dreißigstel des Dezembergehaltes für jeden Tag Sonderurlaub entspricht. Die Option hat Wirkung ab 1. Jänner 1998.
(4) Die Begünstigungen gemäß den Absätzen 2 und 3 verfallen im Falle des Ausscheidens aus der Berufsfeuerwehr.