Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Den Schuldirektoren/innen der Schulen der ladinischen Ortschaften, von denen eine angemessene Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, wird monatlich eine Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache ausbezahlt; ab 01.09.2006 wird der Jahresbruttobetrag der Zulage mit 11% des Jahresgrundgehaltes aufgrund der gemäß Artikel 5, Absatz 2 bzw. Artikel 6, zugewiesenen Gehaltsposition nach Klassen und Vorrückungen der achten Funktionsebene berechnet.