Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Die Entlohnung der Schulführungskräfte setzt sich aus folgenden Lohnelementen zusammen:
(2) Die Zulage laut Absatz 1, Buchstabe e) wird bis zum 31.08.2006 ausbezahlt.
(3) Die Besoldung gemäß Absatz 1 versteht sich als Vergütung für alle der Schulführungskraft zugewiesenen Funktionen, Aufgaben und Aufträge, mit Ausnahme der Zusatzaufträge laut folgendem Artikel 10.