(1) Das Personal mit Fünftagewoche hat pro Jahr effektiven Dienstes Anrecht auf einen ordentlichen Urlaub im Ausmaß von 30 Arbeitstagen.
(2) Das Personal mit Sechstagewoche hat pro Jahr effektiven Dienstes Anrecht auf einen ordentlichen Urlaub im Ausmaß von 36 Arbeitstagen.
(3) Der ordentliche Urlaub laut diesem Artikel umfasst und ersetzt die sechs Ruhetage laut Gesetz vom 23. Dezember 1997, Nr. 937.
(4) Im Sinne von Artikel 18 Absatz 11 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 hat das Personal, das bei In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags vom 28. August 2001 bereits im Dienst war, Anrecht auf einen ordentlichen Urlaub im Ausmaß von insgesamt 32 Arbeitstagen, sofern es eine Fünftagewoche hat.
(5) Dem Personal, das einem Röntgenstrahlenrisiko laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 460, ausgesetzt ist, wird ein zusätzlicher ordentlicher Urlaub im Ausmaß von 15 Tagen pro Jahr zuerkannt. Dieser Urlaub ist in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch zu nehmen.
(6) Der Urlaub ist ein unverzichtbares Recht und darf nicht in Geld abgegolten werden. Er wird auf Antrag des Bediensteten im Laufe eines jeden Kalenderjahres in den Zeiträumen in Anspruch genommen, in denen es die Diensterfordernisse zulassen.
(7) Das Personal kann den Urlaub auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen, soweit dies mit den Diensterfordernissen vereinbar ist. Der Urlaub muss unter Berücksichtigung der vordefinierten Ferienturnusse in Anspruch genommen werden. Dabei ist die Inanspruchnahme eines ordentlichen Urlaubs von nicht weniger als 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen in der Sommerzeit (von Mai bis September) zu gewährleisten.
(8) Wenn unaufschiebbare Diensterfordernisse oder besondere persönliche Gründe es nicht ermöglicht haben, den Urlaub im Laufe des Jahres in Anspruch zu nehmen, muss dieser innerhalb des ersten darauf folgenden Halbjahres in Anspruch genommen werden.
(9) Der Urlaub kann auch in der zweiten Jahreshälfte des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden, sofern die Gründe hierfür den Bediensteten nicht anlastbar sind, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, aufgrund welcher der Urlaub nicht innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 genannten Zeiträume in Anspruch genommen werden konnte.
(10) Wird der bereits begonnene Urlaub aus Dienstgründen unterbrochen oder der bereits genehmigte Urlaub aus denselben Gründen aufgeschoben, hat der Bedienstete Anrecht auf die Rückvergütung der belegten Spesen für die Rückreise an den Dienstsitz und die etwaige Rückreise an den Ferienort sowie auf die Außendienstzulage für die Dauer der entsprechenden Fahrten. Zudem hat der Bedienstete Anrecht auf Rückerstattung der vorgestreckten und belegten Spesen für den Zeitraum des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.
(11) Der Urlaub wird in Krankheitsfällen, die ausreichend und gebührend belegt sind und nicht weniger als drei Tage betragen, oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben, ausgesetzt, sofern der Bedienstete den Betrieb unverzüglich und rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat.
(12) Die Abwesenheiten wegen Krankheit verkürzen nicht das Ausmaß des zustehenden Urlaubs, auch wenn sie sich über das ganze Kalenderjahr erstreckt haben. In diesem Fall muss der Urlaub im Voraus vom Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse genehmigt werden, und zwar auch außerhalb der Zeiträume laut den Absätzen 6 und 8.