(1) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Faktor der Arbeitsplanung angesehen.
(2) Die Überstundenleistung hat außergewöhnlichen Charakter, sie muss den effektiven dienstlichen Erfordernissen entsprechen und vom Dienstverantwortlichen ermächtigt werden.
(3) Die bezahlten Überstunden dürfen folgende Höchstgrenze nicht überschreiten:
- a) Betriebliche Höchstgrenze: Diese Höchstgrenze wird am Beginn eines jeden Jahres ermittelt, indem die Anzahl der sich am 31. Dezember des Vorjahres im Dienst befindlichen Vollzeitbediensteten mit unbefristeten Arbeitsverträgen, einschließlich jener im Wartestand, mit dem Koeffizienten 30 multipliziert wird. Um den dringenden Diensterfordernissen gerecht zu werden, können die Stunden innerhalb der Organisationseinheiten des Betriebes flexibel verwendet werden.
- b) Individuelles Höchstlimit: Dieses Limit darf für jeden Bediensteten die 100 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
(4) Das individuelle Höchstlimit darf in Ausnahmefällen, die durch besondere und außergewöhnliche Diensterfordernisse begründet sind, bis zu einer Höchstgrenze von maximal 200 Stunden pro Jahr erhöht werden.
(5) Bei der Festlegung der Höchstlimits werden folgende Aspekte besonders berücksichtigt:
- - der Ruf während des Bereitschaftsdienstes;
- - die Mitarbeit in Kommissionen oder anderen Kollegialorganen, ausgenommen die Fälle in denen diese Tätigkeiten mit besonderen Entschädigungen abgegolten werden;
- - die Mitarbeit bei der Organisation von Fortbildungskursen;
- - die Durchführung besonderer Aufträge ausserhalb der institutionellen Aufgaben.
(6) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, so wird die geleistete Überstundenarbeit auf Antrag des Bediensteten ausgeglichen.
(7) Die Überstundenarbeit über dem individuellen Höchstlimit von 100 Stunden (Punkt 3, Buchstabe b), die aus Dienstgründen nicht innerhalb des Kalenderjahres ausgeglichen werden kann, wird innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres mit einem Zuschlag von 50 Prozent pro Stunde vergütet oder auf Antrag des Bediensteten mit einem Zeitaufschlag von 20 Prozent auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(8) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.
(9) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut dem Absatz 8 um 30 Prozent erhöht wird.
(10) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.