Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Auf bereichsübergreifender und Bereichsebene werden für die Führungskräfte, für die Ärzte und für die Tierärzte getrennte Verhandlungstische für besondere Sachgebiete gebildet. Diese Sachgebiete sind am entsprechenden Tisch der jeweiligen Verhandlungsebene zu vereinbaren.
(2) Für die Repräsentativität der Gewerkschaften pro Verhandlungstisch finden auf bereichsübergreifender Ebene die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 dieses Vertrages Anwendung.
(3) Für die Repräsentativität der Gewerkschaften pro Verhandlungstisch finden auf Bereichsebene die Bestimmungen des Artikel 3 Absätze 1, 2, ausgenommen der zweite Satz, 3 und 4 dieses Vertrages Anwendung.
(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 wird das Personal des entsprechenden Verhandlungstisches berücksichtigt.