(1) Bei Heirat hat der Arbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von 15 aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag hat Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, sofern der Arbeitsvertrag eine Dauer von mindestens 150 Tagen vorsieht. Hat der Arbeiter einen Vertrag zwischen 100 und 150 Tagen, erhält er 5 Arbeitstage. In jedem Fall muss der Hochzeitstag in der Freistellung enthalten sein.
(2) Bei Tod oder belegter schwerwiegender Erkrankung des Ehegatten, eines Verwandten innerhalb des zweiten Grades oder des Lebenspartners hat der Arbeiter Anrecht auf eine bezahlte Freistellung im Ausmaß von 3 Arbeitstagen pro Jahr. Das dauerhafte Zusammenleben mit dem Lebenspartner muss aus einer meldeamtlichen Bescheinigung hervorgehen.
(3) Bei der Geburt eines Kindes oder bei Adoption steht dem Vater eine bezahlte Freistellung von 1 Arbeitstag zu.
(4) Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter für die Blutspende eine bezahlte Freistellung im Ausmaß eines Arbeitstages in Anspruch nehmen.
(5) Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter für die Betreuung behinderter Personen die bezahlten Freistellungen gemäß Gesetz 104/1992 in Anspruch nehmen.