(1) Die Ausgaben werden von der jeweiligen Institution bezahlt oder vom Funktionsträger/von der Funktionsträgerin vorgestreckt und von der jeweiligen Institution rückerstattet, sofern sie mittels Rechnungen, Steuerquittungen, Kassenbons oder einer Bestätigung durch den Empfänger/die Empfängerin oder in anderer gesetzeskonformer Weise belegt sind.