(1) Folgende Tätigkeiten gelten als Dienstleistungen:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Tätigkeiten:
(3) Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region kundzumachen ist, werden die Dienstleistungen - unter Berücksichtigung der Ateco-Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten des Zentralinstituts für Statistik und der von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen vorgesehenen Klassifizierung - wie folgt unterteilt: