1. Die Rechnungslegung besteht aus:
a) dem Antrag laut Artikel 16,
b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen;
c) den Ausgabenbelegen über den Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben.
2. Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die zugelassenen Ausgaben für die Umsetzung der Projekte zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.
3. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts werden die Ausgabenbelege durch die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt.
4. Im Rahmen der Abrechnung von Publikationsförderungen müssen auch drei Belegexemplare vorgelegt werden.
5. Verlage müssen zudem ein Verzeichnis und die Tätigkeitsjournale des an der geförderten Publikation mitarbeitenden Personals beilegen.