1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags bis 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Antrag laut Artikel 16,
b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,
c) Ausgabenbelege.
2. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts werden die Ausgabenbelege durch die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt.
3. Die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung kann in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.
4. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.
5. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung des zum Beitrag zugelassenen Projekts verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses angereift sind.