In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 14 (Maßnahmen zugunsten der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit)   delibera sentenza

(1)Um die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens zu fördern, kann das Land Südtirol den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Tätigkeiten laut Artikel 2 ausüben, Beihilfen gewähren. 2)

(2) Das Land Südtirol kann Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich Zuschüsse bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben für den "Urlaub auf dem Bauernhof" gewähren.

massimeBeschluss vom 26. April 2016, Nr. 448 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof"
2)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.