(1)Um die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens zu fördern, kann das Land Südtirol den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Tätigkeiten laut Artikel 2 ausüben, Beihilfen gewähren. 2)
(2) Das Land Südtirol kann Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich Zuschüsse bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben für den "Urlaub auf dem Bauernhof" gewähren.