Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Oktober 2008, Nr. 42.
(1) Die Mehrausgaben, die sich aus den Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 27110 des Landeshaushaltes gedeckt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.