(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.10)
(1/bis) Für die Tätigkeit laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben von a) bis d) oder folgende berufliche Voraussetzung erfüllen:
- mindestens zwei Jahre Erfahrung im Beruf des Kaminsanierers/der Kaminsaniererin als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/ mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/ Inhaberin. 11)
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel, 2. Abschnitt. Bei der Eintragung sind die Anlagen laut Artikel 27 anzugeben, für welche das Unternehmen befähigt ist.
(3) Der Auftraggeber oder der Eigentümer ist verpflichtet, mit der Installation, dem Umbau, dem Ausbau und der Wartung der Anlagen Unternehmen zu beauftragen, die gemäß Absatz 1 dazu befähigt sind.
(4) Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch der Besitz des Diploms des Feuerungskontrolleurs bzw. der Feuerungskontrolleurin nachgewiesen werden. 12)