(1) Die Durchführung von Kfz-Reparaturen an eigenen Fahrzeugen als Service- und Zusatzleistung des Betriebs ist gestattet, vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt eine technisch verantwortliche Person, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 Absatz 1 ist.
(2) Der Eigentümer oder der Besitzer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen nimmt für deren Instandhaltung und Reparatur Unternehmen in Anspruch, die im Besitz der in Artikel 25 Absatz 1 verlangten beruflichen Voraussetzungen sind.
(3) Für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen ist die Eintragung im Handelsregister als "Kfz-Techniker" und als "Karosseriebauer" erforderlich.