(1) Der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden alle Pläne und Programme,
(2) Auf Vorschlag des Umweltbeirates, der sich bei der Begutachtung an die Kriterien laut Anhang B hält, kann die Landesregierung auch nicht unter Absatz 1 angeführte Pläne und Programme der SUP unterziehen, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
(3) Die Entscheidungen der Landesregierung bezüglich der Vorschläge des Umweltbeirates werden auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht.