(1) Vor der Entscheidung über das Projekt ist eine Kopie desselben sowie des integrierten Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:
(2) Wenn der Staat, dem das Projekt übermittelt wurde, innerhalb 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.