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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 21 (Grenzüberschreitende Konsultationen für IPPC-Projekte)

(1) Vor der Entscheidung über das Projekt ist eine Kopie desselben sowie des integrierten Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:

  1. wenn der Betrieb der Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates hat;
  2. wenn vonseiten des anderen Staates eine ausdrückliche Anfrage vorliegt.

(2) Wenn der Staat, dem das Projekt übermittelt wurde, innerhalb 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.