(1) Das Land, die Sanitätsbetriebe und die im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, delegierten Gebietskörperschaften können Abkommen mit öffentlichen Körperschaften und akkreditierten privaten Organisationen zur Führung der Dienste im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen abschließen.
(2) Um das Funktionieren der Dienste laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und g) zu gewährleisten, kann das Land Beiträge für laufende Ausgaben im Höchstausmaß von 90 Prozent des als zulässig anerkannten Betrages und für Investitionsausgaben im Höchstausmaß von 80 Prozent des als zulässig anerkannten Betrages gewähren.
(3) Für Sozialhilfemaßnahmen kann das Land Beiträge im Sinne des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gewähren.