(1) Das System von Diensten besteht aus:
(2) Das System von Diensten hat im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten die Aufgabe, dem Phänomen der verschiedenen Formen von Abhängigkeiten vorzubeugen und diesem entgegenzuwirken, die Behandlung und Rehabilitation zu unterstützen, eine Gesundheitskultur und eine Kultur des Verantwortungsbewusstseins zu fördern und die soziale Ausgrenzung einzuschränken.
(3) Die Beziehungen zwischen den einzelnen Diensten werden durch Einvernehmensprotokolle geregelt.
(4) Die Krankenhausabteilungen und stationären Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes garantieren die für die Behandlungen zur Entwöhnung von Opiaten, Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen notwendigen Bettenkapazitäten.