Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, mit eigenem Dekret ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen des Haushaltes, auch mittels Errichtung neuer Haushaltsgrundeinheiten, für eine - auch teilweise - Neuklassifizierung der Ausgabenbereitstellungen nach Titeln und wirtschaftlichen Kategorien in Übereinstimmung mit der Kodifizierung des SIOPE im Sinne der Anlage B des Artikels 1 des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Februar 2005, in geltender Fassung, vorzunehmen.