In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 8 (Fachkommissionen)

(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die zuständige Landesabteilung eine Fachkommission ein, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt. 6)

(2) Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen, die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie sowie die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer. 6)

(3) An den Sitzungen der Fachkommissionen kann auch ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Landesabteilung mit beratender Stimme teilnehmen.6)

(4) Die Fachkommissionen

  1. arbeiten das Pflichtenheft mit den Qualitäts- und Herkunftskriterien und dessen Änderungen aus und unterbreiten es mit dem Gutachten des Qualitätskomitees der Landesregierung zur Genehmigung,
  2. 7)
  3. können dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme zum Gutachten der unabhängigen Kontrollstelle im Hinblick auf die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Berechtigung zur Zeichennutzung zukommen lassen,
  4. erstellen die jährlichen erzeugnisbezogenen Werbeprogramme,
  5. legen innerhalb des von der zuständigen Landesabteilung für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie festgelegten Rahmens fest, auf welche Weise und in welchem Ausmaß sich die Zeichennutzer/Zeichennutzerinnen unter Beachtung des Unionsrechts an den jährlichen Kosten der erzeugnisbezogenen Werbung beteiligen müssen. 8)

(5) Von der Einsetzung einer Fachkommission kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung die in diesem Artikel genannten Aufgaben an eine für eine bestimmte Erzeugniskategorie bereits tätige Einrichtung delegiert.

6)
Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 8 wurden so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
7)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
8)
Der Buchstabe e) des Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.