(1) Jeder, der durch sein Verhalten einen Schaden an den Gewässern oder eine konkrete und gegenwärtige Verunreinigungsgefahr für die Gewässer verursacht, muss unverzüglich die Agentur informieren und auf eigene Kosten Sofortmaßnahmen zur Absicherung und Sanierung vornehmen.
(2) Innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden müssen der Agentur die zur Stabilisierung und Einschränkung der Verunreinigung oder Verunreinigungsgefahr ergriffenen Sofortmaßnahmen und das Programm mit den durchzuführenden Maßnahmen und der zur Durchführung erforderlichen Zeit mitgeteilt werden.
(3) Die Agentur kann Änderungen am Programm und weitere Maßnahmen, die erforderlich sein sollten, vorschreiben.
(4) Führt der Verantwortliche die Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht aus, werden die Arbeiten von Amts wegen von der Agentur zu Lasten des Verschuldners ausgeführt.
(5) Das Recht des Landes auf Ersatz des Umweltschadens, welcher mit der Ausführung der Maßnahmen laut den vorhergehenden Absätzen nicht beseitigt werden kann, bleibt aufrecht.