(1) Oberflächengewässer dürfen nur verbaut oder deren Lauf korrigiert werden, wenn es die Sicherheit des Menschen oder der Schutz von Gütern und Bauwerken von erheblichem Wert und von Infrastrukturen erfordert oder der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers dadurch verbessert werden kann. Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wieder hergestellt werden.
(2) Das Flussbett und die Ufer müssen soweit möglich so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleibt und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
(3) Fließgewässer dürfen nicht überdeckt oder verrohrt werden. Ausnahmen können bewilligt werden für Übergänge, Bewässerungskanäle mit zeitweiser Wasserführung, für den Ersatz von bestehenden Verrohrungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist, und in bebauten Gebieten zum Schutz des Menschen.
(4) Um den Bestand und die Wiederherstellung der natürlichen Vegetation im Streifen unmittelbar entlang der Oberflächengewässer zu sichern, welche sowohl als Filter für Schwebestoffe und diffuse Verunreinigungen als auch der Stabilisierung der Ufer und der Erhaltung der Lebensvielfalt dient, werden mit Durchführungsverordnung jene Eingriffe zur Änderung und Nutzung des Bodens und Oberbodens geregelt, die in dem mindestens zehn Meter breiten Streifen entlang der Ufer der Oberflächengewässer vorgesehen sind.
(5) Um die Ziele laut Absatz 4 zu sichern, sind die Demanialflächen der Flüsse, der Bäche, der Seen und anderer Gewässer innerhalb eines Streifens von zehn Metern vom Ufer des eingeschnittenen Wasserlaufes, welche bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht landwirtschaftlich genutzt werden oder im Bauleitplan bereits für andere Zwecke bestimmt sind, für die Wiederherstellung eines natürlichen Lebensraumes zu nutzen. Auf diesen Flächen ist, falls erforderlich, die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse gestattet.
(6) Bei den Bewilligungen und Ermächtigungen zur Nutzung von Grundstücken des Öffentlichen Gutes - Gewässer finden die Bestimmungen und Regelungen gemäß Artikel 6 des Gesetzesvertetenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, keine Anwendung.38)