(1) Aufgaben der Gemeinden sind
(2) Für die Errichtung und die Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen von übergemeindlichem Interesse bedienen sich die Gemeinden des einheitlichen Dienstes laut Artikel 5. Dem einheitlichen Abwasserdienst können die Gemeinden auch Wasserdienste von Gemeindeinteresse übertragen.