(1) Die Bestimmungen zur Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse haben Vorrang gegenüber den in den Gemeindebauordnungen, den Bauleitplänen und Bauprogrammen enthaltenen, anders lautenden Bestimmungen. In jedem Fall müssen die gesetzlichen Abstände laut Zivilgesetzbuch eingehalten werden.