Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Beim Landtag ist die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen errichtet. Diese besteht aus:
(2) Der Präsident des Landtages sorgt für die Bestimmung der Mitglieder der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen und zwar durch Auslosung aus drei Dreiervorschlägen an Namen, die jeweils vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen, vom Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Bozen namhaft gemacht wurden. Dabei lost er aus jedem Dreiervorschlag jeweils ein effektives und ein stellvertretendes Kommissionsmitglied aus und beruft dann die erste Sitzung ein.
(3) Das Amt des Sekretärs der Kommission wird vom Generalsekretär des Landtages oder von einer von ihm beauftragten Person ausgeübt.
(4) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der dann die Sitzungen einberuft und leitet, und einen Stellvertreter. Sie entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
(5) Den Mitgliedern der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen steht jene Vergütung zu, die im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitglieder von Kommissionen mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit vorgesehen ist.