Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Dieses Gesetz regelt die von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehene Volksabstimmung über die Landesgesetze laut den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels.
(2) Sobald der Landtag ein Gesetz im Sinne des Artikels 47 Absätze 2 und 3 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol verabschiedet hat, sorgt der Landeshauptmann für seine sofortige Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und zwar ohne laufende Nummer und ohne Beurkundungsklausel.
(3) Dem Gesetzestext wird der Hinweis vorangestellt, dass er einer Volksabstimmung unterzogen wird, falls innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dieser kann gestellt werden: