Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Für die Wohnungen, zu deren Lasten vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, und nachfolgende Abänderungen, im Grundbuch angemerkt worden ist, und die nach Ablauf des ersten Jahrzehnts der Bindungsdauer auch nur mit Vorvertrag veräußert wurden, kann der Käufer, der vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, um eine Wohnbauförderung angesucht hat, die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung unter der Bedingung erreichen, dass gleichzeitig mit der Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung die Sozialbindung laut Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemerkt wird.