(1) Die freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Skischulen ist den im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragenen Skilehrern erlaubt, sofern sie ihre Leistungen nicht in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Skilehrern, auch in Form gelegentlicher Mitarbeit, anbieten.
(2)Die Skilehrer, welche den Beruf selbständig, somit ohne Vermittlung durch eine Skischule, ausüben, haben dies vor Beginn der Saisontätigkeit dem Vorstand der Landesberufskammer, dem zuständigen Landesamt und der örtlich zuständigen Fremdenverkehrsorganisation zu melden, und zwar unter genauer Angabe der Personaldaten, der jeweiligen Qualifikation und Spezialisierung, der Steuernummer, des Sitzes und der Zustelladresse, des Zuständigkeitsgebietes, der angewendeten Tarife sowie der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden an der Person und an den Sachen des Schülers und an Dritten.17)