(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.
(2) Unter „genetisch veränderter Organismus“, in der Folge GVO genannt, versteht man einen Organismus, wie er in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 definiert ist. 3)