(1) Jegliche Art von Spielen, Schauspielen, Wettkämpfen, Darbietungen und Dressuren, bei denen Tiere misshandelt werden, ist verboten; unter dieses Verbot fallen Wettrennen, bei denen spitze Gegenstände verwendet werden, die Verwendung von Halsbändern mit Stachelwürgen, Spiele, Wettkämpfe und Schauspiele, bei denen an Tiere elektrischer Strom angelegt wird, Tierkämpfe, Ringwurfspiele mit Wasservögeln oder die Verwendung von lebenden Tieren als Zielscheibe oder zu ähnlichen Zwecken.