(1) Die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung der im Anhang A oder B angeführten Anlagen unterliegt der Genehmigung durch die Landesagentur für Umwelt4) , unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung.
(2) Für die Genehmigung der Anlagen müssen mit dem Antrag auf Baukonzession beim zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen eingereicht werden:
(3) Der Bürgermeister holt nach Erhalt des Antrages auf Baukonzession ein Gutachten über das Projekt bei der Landesagentur für Umwelt27) ein, die sich innerhalb 60 Tagen ausspricht. Das Gutachten der Landesagentur für Umwelt27) ist bindend.
(4) Gegen das Gutachten der Landesagentur für Umwelt27) kann innerhalb 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Rekurs beim UVP-Beirat5) gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, eingereicht werden.