(1) Die im Anhang C festgelegten Emissionsgrenzwerte werden für die einzelnen Emissionspunkte angewandt und beziehen sich auf eine Emissionsmenge, die nicht mehr verdünnt ist als vom technischen und funktionellen Standpunkt unvermeidbar ist.
(2) Soweit technisch durchführbar, müssen die diffusen Emissionen zusammengeführt werden.
(3) Die durch den Massenstrom oder die Konzentration ausgedrückten Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf die ungünstigste Betriebsstunde der Anlage.
(4) Das Abgas muß so an die Atmosphäre abgegeben werden, daß es sich direkt in den Luftströmungen verteilt, und in der Regel darf die Abgasmündung nicht niedriger als der Giebel des Daches sein.
(5) Im Anhang C werden außerdem besondere technische Bestimmungen für bestimmte Anlagen festgelegt.3)