(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die mit der Errichtung und Führung eines Informations- und Beratungsdienstes für die kleinen und mittleren Unternehmen zusammenhängen, und zwar auch auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, die Realisierung von Projekten im Bereich der von der Europäischen Union direkt verwalteten Förderungen finanziell zu unterstützen. 39)