(1) Die Landesregierung kann die Verhängung der Geldstrafen für die Nichtbeachtung der Impfpflicht aussetzen, sofern die vom Landesimpfplan vorgesehenen Mindestdurchimpfungsraten eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung widerruft die Aussetzung gemäß Absatz 1, wenn die Durchimpfungsrate unter die im Landesimpfplan vorgesehenen Prozentsätze sinkt oder wenn epidemiologische Entwicklungen dies jedenfalls als ratsam erscheinen lassen. 4)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.