Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Falls die zuständigen Landesämter feststellen, daß die Beiträge, die Zuschüsse oder die Finanzierungen des Landes, die für bestimmte Tätigkeiten im Sinne der im Artikel 34 erwähnten Landesgesetze ausgeschüttet worden sind, nicht oder nur teilweise zu deren Durchführung verwendet werden, erstatten sie dem zuständigen Landesrat Bericht und bei der Gerichtsbehörde Anzeige. Der Landesrat verfügt im Falle erwiesener Nichterfüllung die Eintreibung der gewährten Finanzierungen, zu welchen die Zinsen, entsprechend dem um drei Punkte erhöhten amtlichen Diskontsatz, dazugerechnet werden.